Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 364

§ 364 – Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

Kurz erklärt

  • Beteiligte können Unterlagen zur Besteuerung anfordern.
  • Unterlagen müssen offengelegt werden, wenn ein Einspruch begründet ist.
  • Die Offenlegung kann auf Antrag erfolgen.
  • Auch von Amts wegen kann eine Offenlegung stattfinden.
  • Dies gilt, sofern die Unterlagen noch nicht bereitgestellt wurden.